Grund- und Hundesteuer
Bescheid über die Heranziehung zur Zahlung der Grundsteuer A und B in 2025 und Folgejahren
Achtung! Der Bescheid für das Jahr 2025 behält auch über das Jahr hinaus so lange seine Gültigkeit, bis er durch einen Änderungsbescheid oder durch einen neuen Bescheid ersetzt wird.
1. Grundsteuern A und B Die zu zahlenden Beträge ergeben sich durch Multiplikation der vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuer-Messbeträge mit den Hebesätzen der Stadt Dassel. Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die vom Rat der Stadt Dassel am 12.12.2024 beschlossene Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt: ab 01.01.2025
für die Grundsteuer A = 430 v.H. für die Grundsteuer B = 217 v.H.
Eigentumswechsel und sonstige Veränderungen können von der Stadt erst dann berücksichtigt werden, wenn ein neuer Grundsteuer-Messbescheid des Finanzamtes vorliegt. Für nach dem 01.01.2025 bei der Stadt Dassel eingehende Grundsteuer-Messbescheide des Finanzamtes Goslar-Bad Gandersheim kann eine Berücksichtigung im Heranziehungsbescheid noch nicht erfolgen. Die Heranziehung erfolgt in solchen Fällen bis zum 15.02.2025 bzw. nach dem 15.02.2025 durch Änderungsbescheid.
2. Fälligkeiten Nach § 28 Grundsteuergesetz (GrStG) wird die Grundsteuer zu je ¼ ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
3. Sonstige Hinweise Auf Antrag kann die Zahlung der Jahressteuer zum 01.07. eines jeden Jahres erfolgen. Dieses ist aber nur für die Folgejahre möglich, nicht mehr für das aktuelle Steuerjahr 2025. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird. Bitte nutzen Sie die Vorteile des Bankeinzugsverfahrens – erteilen sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat. Für Änderungswünsche und Rückfragen stehen Ihnen im Rathaus die Steuerabteilung (Frau Justrie, Tel. 05564/202-47, Zimmer 2) und für Zahlungsfragen die Stadtkasse (Herr Freter, Tel. 05564/202-26 und Frau Schillig Tel. 05564/202-24, Zimmer 3/4) zur Verfügung. | Kontakt: Stadt Dassel Fachbereich I
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