Anleinpflicht von Hunden in der freien Landschaft
Nach § 33 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21.03.2002 (Nds. GVBl. S. 112 ff.) ist in der freien Landschaft jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde,
- nicht streunen oder wildern und
- in der Zeit vom 01. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtszeit)
an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungshunde oder von der Polizei, der Bundespolizei oder dem Zoll eingesetzt werden.
Die freie Landschaft besteht nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes aus Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer.
Nicht zur freien Landschaft gehören nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes
- Straßen und Wege, soweit sie aufgrund straßengesetzlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind,
- Gebäude, Hofflächen und Gärten,
- Gartenbauflächen einschließlich Erwerbsbaumschulen und –obstflächen sowie
- Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
Verstöße gegen die vorgenannte Bestimmung können gem. § 42 des Gesetzes als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Der Bürgermeister