Ratskeller Dassel

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Kirchplatz Dassel

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St. Laurentius Kirche

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Dasseler Altstadt

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Nds. Hengstaufzuchtgestüt Hunnesrück

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Wander- u. Mountainbike-Region Solling

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Museum Grafschaft Dassel

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TreeRock - Abenteuerpark Hochsolling

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Abendstimmung an der Kirche

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Donnerstag, 25.02.2021

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Beantragung/Information Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen bis zum 14.02.2021

In der Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung Corona-Virus vom 22.01.2021 ist der Betrieb von Kindertageseinrichtungen bis zum 14.02.2021 untersagt. Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist es unerlässlich, Kontakte zu minimieren. Im Sinne des Gesundheitsschutzes aller Beteiligten werden Sie daher ausdrücklich darum gebeten, die Notbetreuung nur dann zu beantragen, sofern die o.g. Voraussetzungen bei Ihnen tatsächlich erfüllt sind und Sie die Betreuung nicht sicherstellen können.

Sofern Sie einen Antrag stellen, wird Ihnen Ihre Kindertagesstätte umgehend nach der Prüfung der Voraussetzungen mitteilen, ob Ihr Kind in der Notgruppe aufgenommen werden kann und welche Betreuungszeiten angeboten werden.

 

Antrag Notbetreuung ab 01.02.2021 (206 KB)


Die Notbetreuung ist unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen. Die höchstens zulässige Zahl der in einer kleinen Gruppe nach Satz 3 betreuten Kinder richtet sich nach der Altersstruktur in dieser Gruppe.

 

Die höchstens zulässige Zahl der betreuten Kinder darf in einer kleinen Gruppe, in der
1. überwiegend Kinder unter drei Jahren betreut werden, in der Regel 8 Kinder,
2. überwiegend Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung betreut werden, in der Regel 13 Kinder und
3. überwiegend Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres betreut werden, in der Regel 10 Kinder nicht überschreiten.

 

Eine Überschreitung der höchstens zulässigen Zahl der betreuten Kinder in einer kleinen Gruppe ist unter Berücksichtigung der räumlichen, personellen und organisatorischen Kapazitäten zulässig. Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen,
1. bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist,
2. bei denen ein Unterstützungsbedarf, insbesondere ein Sprachförderbedarf, besteht oder
3. die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig nach § 64 Abs. 1 Satz 1 NSchG werden.

 

Zulässig ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen wie etwa für Kinder, deren Betreuung aufgrund einer Entscheidung des Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist, sowie bei drohender Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall für mindestens eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten. Neben dem Kinderkrankengeld besteht für Eltern mit Betreuungsproblemen ggf. noch die Möglichkeit eines Entschädigungsanspruches auf Basis des Infektionsschutzgesetzes. Zuständig wäre für die Beantragung der Arbeitgeber.


Weitere Informationen finden Sie u.a. auf der Homepage des Landkreises Northeim www.landkreis-northeim.de.


In diesem Zusammenhang weist der Bürgermeister darauf hin, dass das Kinderkrankengeld befristet ausgeweitet wurde. Mit der neuen Regelung des § 45 Abs. 2a SGB V erhalten gesetzlich versicherte Eltern, deren Kinder nach § 10 SGB V familienversichert sind, in diesem Jahr 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil beanspruchen können. Der Anspruch wird auch auf solche Fälle für das Kalenderjahr 2021 ausgedehnt, in denen eine Betreuung des Kindes zur Hause erforderlich ist, weil Einrichtungen zur Betreuung von Kindern von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird, der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.

 

Anträge für das erweiterte Kinderkrankengeld sind bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Die Krankenkassen können im Rahmen des Antragsverfahrens einen geeigneten Nachweis über die Schließung oder Einschränkung des Zugangs von Betreuungseinrichtungen verlangen. Einen solchen Nachweis erhalten Sie bei der Stadt Dassel.

 

admin
http://stadt-dassel.de
erstellt am 29.01.2021

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