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Beantragung/Information Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen ab dem 11.01.2021

Nach den Presseinformationen des Nds. Kultusministeriums vom 06. Januar 2021 werden die Kindertageseinrichtungen (Krippe, Kita und Hort) voraussichtlich ab Montag, den 11.Januar 2021 bis zum 29. Januar 2021 in das sogenannte Szenario C wechseln. Das bedeutet, dass die Kindertagesstätten im Grundsatz geschlossen sein werden. Während dieser Zeit wird eine Notbetreuung angeboten. Voraussichtlich werden pro Krippengruppe mit 15 genehmigten Plätzen maximal 8 Kinder, pro Kitagruppe mit 25 genehmigten Plätzen maximal 13 Kinder und in Horten mit 20 genehmigten Plätzen maximal 10 Kinder betreut werden dürfen.

Konkrete Regelungen wird die neue Verordnung des Landes Niedersachsen festlegen.


Um den Notbetrieb vorzubereiten, werden alle Kindertagesstätten im Landkreis Northeim die Eltern auffordern, die anliegende Abfrage kurzfristig zu beantworten. Die Rückmeldungen werden ausdrücklich bis Freitag, den 08.01.2021, 10:00 Uhr erbeten, um die Betreuungsplätze ab Montag möglichst noch am gleichen Tag zusagen zu können.


Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist es unerlässlich, Kontakte zu minimieren. Im Sinne des Gesundheitsschutzes aller Beteiligten werden Sie daher ausdrücklich darum gebeten, die Notbetreuung nur dann zu beantragen, sofern die o.g. Voraussetzungen bei Ihnen tatsächlich erfüllt sind und Sie die Betreuung nicht sicherstellen können.


Sofern Sie einen Antrag stellen, wird Ihnen Ihre Kindertagesstätte umgehend nach der Prüfung der Voraussetzungen mitteilen, ob Ihr Kind in der Notgruppe aufgenommen werden kann und welche Betreuungszeiten angeboten werden.


Der Entwurf der Landesverordnung ist zu Ihrer Orientierung als Auszug wiedergegeben:

 

Kindertageseinrichtungen

 

Bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 ist der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten untersagt. Ausgenommen ist die Betreuung von Gruppen, in denen sich ausschließlich Kinder befinden, denen Hilfe nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs gewährt wird. Ferner ist ausgenommen die Notbetreuung in kleinen Gruppen.

 

Die Notbetreuung ist unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen. Die höchstens zulässige Zahl der in einer kleinen Gruppe nach Satz 3 betreuten Kinder richtet sich nach der Altersstruktur in dieser Gruppe.

 

Die höchstens zulässige Zahl der betreuten Kinder darf in einer kleinen Gruppe, in der

 

1. überwiegend Kinder unter drei Jahren betreut werden, in der Regel 8 Kinder,

 

2. überwiegend Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung betreut werden, in der Regel 13 Kinder und

 

3. überwiegend Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres betreut werden, in der Regel 10 Kinder

 

nicht überschreiten. Eine Überschreitung der höchstens zulässigen Zahl der betreuten Kinder in einer kleinen Gruppe ist unter Berücksichtigung der räumlichen, personellen und organisatorischen Kapazitäten zulässig.

 

Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen,

 

1. bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist,

 

2. bei denen ein Unterstützungsbedarf, insbesondere ein Sprachförderbedarf, besteht oder

 

3. die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig nach § 64 Abs. 1 Satz 1 NSchG werden.

 

Zulässig ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen wie etwa für Kinder, deren Betreuung aufgrund einer Entscheidung des Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist, sowie bei drohender Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall für mindestens eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten.

 

 

In diesem Zusammenhang weist der Bürgermeister darauf hin, dass beabsichtigt ist, dass Eltern, die wegen der Schul- und Kita-Schließungen nicht arbeiten können, für zusätzliche Tage Kinderkrankengeld beanspruchen können sollen. 2021 sollen je Elternteil 10 zusätzliche Tage zur Verfügung stehen. Bei Alleinerziehenden sollen es 20 zusätzliche Tage sein. Hierzu soll der Bund kurzfristig eine gesetzliche Regelung vorbereiten und erlassen.


Neben dem Kinderkrankengeld besteht für Eltern mit Betreuungsproblemen ggf. noch die Möglichkeit eines Entschädigungsanspruches auf Basis des Infektionsschutzgesetzes. Zuständig wäre für die Beantragung der Arbeitgeber.

 

Weitere Informationen finden Sie u.a. auf der Homepage des Landkreises Northeim  www.landkreis-northeim.de.

 

Antrag Notbetreuung am 11.01.2021 (333 KB)

 

 

 

admin
http://www.stadt-dassel.de
erstellt am 07.01.2021

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